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   OVG Rheinland-Pfalz, 10.05.1989 - 2 A 24/88   

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OVG Rheinland-Pfalz, 10.05.1989 - 2 A 24/88 (https://dejure.org/1989,5833)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.05.1989 - 2 A 24/88 (https://dejure.org/1989,5833)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Mai 1989 - 2 A 24/88 (https://dejure.org/1989,5833)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 40
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

    Dem § 59 Abs. 5 BBesG, der - anders als § 63 Abs. 2 BBesG - zu seiner Konkretisierung keine Rechtsverordnung vorsieht, ist auch keine Befugnis des Dienstherrn zu entnehmen, die Rückzahlungsverpflichtung, die der Gesetzgeber ermöglichen wollte, entweder hoheitlich durch Verwaltungsakt (so OVG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 1989 - 2 A 24/88 - ; Gürtner, ZBR 1981, 274 f.) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag im voraus für den Fall späteren vorzeitigen Ausscheidens festzulegen.

    Die Rückforderung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch § 59 Abs. 5 BBesG nicht nur hinsichtlich derjenigen Anwärterbezüge gedeckt, die für die Zeit der achtzehnmonatigen Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 25 Abs. 3 BLV) gewährt worden sind, sondern auch hinsichtlich der für die berufspraktischen Studienzeiten von gleichfalls achtzehn Monaten Dauer (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BBG, § 25 Abs. 4 BLV) gewährten Anwärterbezüge, somit hinsichtlich der Anwärterbezüge für den gesamten Vorbereitungsdienst (vgl. VGH München, Urteil vom 10. November 1982 - Nr. 3 B 82 A.328 - <ZBR 1983, 123>; OVG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 1989 - 2 A 24/88 - ; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 59 BBesG Anm. 4; a.A. Schwegmann/Summer, BBesG, § 59 Rz. 14).

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 18.90

    Rückforderung von Anwärterbezügen - Eine Mindestdienstzeit als Voraussetzung der

    Dem § 59 Abs. 5 BBesG, der - anders als § 63 Abs. 2 BBesG - zu siner Konkretisierung keine Rechtsverordnung vorsieht, ist auch keine Befugnis des Dienstherrn zu entnehmen, die Rückzahlungsverpflichtung, die der Gesetzgeber ermöglichen wollte, entweder - wie hier vom Berufungsgericht angenommen - hoheitlich durch Verwaltungsakt (so auch OVG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 1989 - 2 A 24/88 - ; Gürtner, ZBR 1981, 274 f.) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag im voraus für den Fall späteren vorzeitigen Ausscheidens festzulegen.

    Die Rückforderung ist, wie vom Berufungsgericht entschieden, durch § 59 Abs. 5 BBesG nicht nur hinsichtlich derjenigen Anwärterbezüge gedeckt, die für die Zeit der achtzehnmonatigen Fachstudien (§ 25 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -, § 27 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung - NLVO -) gewährt worden sind, sondern auch hinsichtlich der für die berufspraktischen Studienzeiten von gleichfalls achtzehn Monaten Dauer (§ 25 Abs. 2 Sätze 2, 3 NBG, § 27 Abs. 2 Satz 1 NLVO) gewährten Anwärterbezüge, somit hinsichtlich der Anwärterbezüge für den gesamten Vorbereitungsdienst (vgl. VGH München, Urteil vom 10. November 1982 - Nr. 3 B 82 A. 328 - <ZBR 1983, 123>; OVG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 1989 - 2 A 24/88 - ; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 59 BBesG Anm. 4; a.A. Schwegmann/Summer, BBesG, § 59 Rz. 14).

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 27.91

    Rückforderung von Anwärterbezügen - Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Dem § 59 Abs. 5 BBesG, der - anders als § 63 Abs. 2 BBesG - zu seiner Konkretisierung keine Rechtsverordnung vorsieht, ist auch keine Befugnis des Dienstherrn zu entnehmen, die Rückzahlungsverpflichtung, die der Gesetzgeber ermöglichen wollte, entweder hoheitlich durch Verwaltungsakt (so OVG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 1989 - 2 A 24/88 - ; Gürtner, ZBR 1981, 274 f.) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag im voraus für den Fall späteren vorzeitigen Ausscheidens festzulegen.

    Die Rückforderung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch § 59 Abs. 5 BBesG nicht nur hinsichtlich derjenigen Anwärterbezüge gedeckt, die für die Zeit der achtzehnmonatigen Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 25 Abs. 3 BLV) gewährt worden sind, sondern auch hinsichtlich der für die berufspraktischen Studienzeiten von gleichfalls achtzehn Monaten Dauer (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BBG, § 25 Abs. 4 BLV) gewährten Anwärterbezüge, somit hinsichtlich der Anwärterbezüge für den gesamten Vorbereitungsdienst (vgl. VGH München, Urteil vom 10. November 1982 - Nr. 3 B 82 A.328 - <ZBR 1983, 123>; OVG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 1989 - 2 A 24/88 - ; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 59 BBesG Anm. 4; a.A. Schwegmann/Summer, BBesG, § 59 Rz. 14).

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